Model Anmeldung

Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Modeling.

Was Sie bei Rechtsverletzungen tun können. Als Model haben Sie neben verschiedenen Pflichten auch zahlreiche Rechte, die Sie möglicherweise gar nicht kennen. So besteht ein Irrtum, dass nämlich, wenn die Fotos einmal im Kasten sind, die Agentur oder der Fotograf damit machen können, was sie wollen.

Über vertragliche Regelungen informieren wir Sie gerne.

1. Verwertungsrechte Wesentlicher Kern eines Fotomodellvertrags ist die Vereinbarung über die Verwertungsrechte an den Ergebnissen des Fotoshootings. Die Veröffentlichung von Personenfotos ist grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig (Ausnahmen davon sind insbesondere bei Personen der Zeitgeschichte, z.B. dem Bundeskanzler oder bei bereits verstorbenen Personen möglich). Eine solche Einwilligung kann schriftlich, mündlich oder stillschweigend (konkludent) erfolgen. Ein Beispiel für eine stillschweigende Einwilligung könnte vorliegen, wenn sich jemand bewusst vor eine laufende Kamera stellt, um in die Aufnahme zu kommen, gerade weil man veröffentlicht werden möchte. Die Vereinbarung eines Honorars spricht in der Regel dafür, dass das Model auch der Verwertung der Fotos eingewilligt hat. Keine stillschweigende Einwilligung läge aber vor, wenn Sie als Mannequin auf einer Modenschau arbeiten und die Aufnahmen für den Pressebericht dann in einem Modekatalog erscheinen. Das wäre eine werbliche Verwertung, für die eine ausdrückliche Einwilligung vorliegen muss. Die Einwilligung zur Bildveröffentlichung sollte deshalb immer schriftlich und ausdrücklich sein. Dabei sollte auch die jeweilige Verwendungsform benannt werden. Hier sollte weder der Fotograf noch das Model zu allgemeine Formulierungen akzeptieren. Es sollte das aufgeführt sein, was wirklich beabsichtigt ist: Deutlich sollte zwischen Werbung/Merchandising und der Veröffentlichung mit erotisch sexuellem Bezug unterschieden werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass mit erotischen Fotos keine Pornografie gemeint ist. Weitere Einschränkungen der Einwilligung wären denkbar in Hinblick der zeitlichen Einwilligung zur Verwertung (zeitlich unbegrenzt oder für die Dauer von 5 Jahren) oder in räumlich-örtlicher Hinsicht (in Deutschland, Europa, weltweit) oder unter Bezugnahme auf ein bestimmtes Projekt. Fotografen sind in der Regel bemüht möglichst umfassende Verwertungsrechte zu erhalten, weil bei der Herstellung oft noch nicht abschließend geklärt ist, für welche Zwecke die Fotos künftig genutzt werden sollen. Als Fotomodell können Sie hingegen das Argument benutzen, dass dann auch das Honorar abhängig sein soll, von den späteren möglichen Nutzungsarten (Stichwort: Lizenzrechte, Royalities). Hier spielt aber das individuelle Verhandlungsgeschick und natürlich die jeweiligen Interessen der Beteiligten eine große Rolle. Ein Amateurfotograf würde kaum die Gelegenheit verstreichen lassen, ein Supermodel zu fotografieren, nur weil diese keiner allumfassenden Verwertung zustimmt und umgekehrt würde ein Amateurmodel selten auf ein Profi-Shooting verzichten, nur weil man ihr nicht 500 EUR pro Einzelveröffentlichung garantiert.

2. Was sind Bildrechte? Bilder werden oft durch Zusammenarbeit vieler Beteiligten hergestellt und vertrieben. Bilder sind deshalb nie vogelfrei. Bei allen Bildern, egal welcher Herkunft, bestehen Rechte. So gibt es beispielsweise Fotografenrechte, Modelrechte oder auch Vertriebsrechte. Das Ziel einer Lizenz ist es, diese bestehenden Urheberrechte zweckmässig mit einem Nutzungsrecht zu verknüpfen, damit Sie und Ihre Kunden sorgenfrei und rechtlich einwandfrei gutes Bildmaterial verwenden können. Die SAB kümmert sich um möglichst einfach strukturierte Richtlinien, die eine Bildverwendung für alle Beteiligten transparent machen.

3. Bundesverfassungsgericht: Eingriff in Urheberrechte und Nutzung Darf man Werke Dritter in das eigene Werk übernehmen? Das höchste deutsche Gericht nimmt Stellung zur Frage, inwieweit ein Eingriff in das Urheberrecht gestattet ist. In bestimmtem Umfang ist es erlaubt, wobei genau darauf geachtet werden muss, ob das Zitat bloß die Anreicherung des neuen Werks mit fremdem geistigem Eigentum ist (uU. verboten) oder ob es sich um ein Gestaltungsmittel innerhalb der eigenen künstlerischen Aussage handelt (erlaubt). Es hört sich kompliziert an: "Steht ein geringfügiger Eingriff in die Urheberrechte ohne die Gefahr merklicher wirtschaftlicher Nachteile der künstlerischen Entfaltungsfreiheit gegenüber, haben die Verwertungsinteressen der Urheberrechtsinhaber im Vergleich zu den Nutzungsinteressen für eine künstlerische Auseinandersetzung zurückzutreten. Der Künstler darf ohne Verstoß gegen § 51 Abs. 1 UrhG urheberrechtlich geschützte Texte auch ohne einen Bezug als Beleg in sein Werk aufnehmen, wenn und soweit sie als solche Zustand- und Gestaltungsmittel seiner eigenen künstlerischen Aussage bleiben. Ob das Zitat eine solche Würdigung und nicht bloß die Anreicherung eines Werkes durch fremdes geistiges Eigentum darstellt, ist auf Grund einer umfassenden Würdigung des gesamten Werkes zu ermitteln." - so das BVerfG (Bundesverfassungsgericht). Das BVerfG (genauer: die 2. Kammer des ersten Senats, der für die Grundrechte zuständig ist, also auch für Art. 5 GG, in dem die Kunstfreiheit geregelt ist) hat das vom Oberlandesgericht München ausgesprochene Verbot der Buchausgabe des Stückes "GERMANIA 3 Gespenster am toten Mann" von Heiner Müller aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen, damit dieses die Sache neu entscheidet. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Buchausgabe des letzten Theaterstückes des 1995 verstorbenen Dramatikers Heiner Müller. In der Szene "Maßnahme 1956" werden Passagen aus den Theaterstücken "Das Leben des Galilei" und "Coriolan" von Bertolt Brecht zitiert. Auf eine Klage der Erben von B. Brecht hatte das OLG 1998 die Verbreitung der Buchausgabe verboten, solange sie diese Passagen enthalte und die Erben nicht die Erlaubnis zur wörtlichen Textwiedergabe erteilt hatten. Das OLG sah die Verwendung der Brecht'schen Passagen nicht als von der Zitierfreiheit gedeckt, die sich aus § 51 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ergibt (der Text ist unten wiedergegeben). Das BVerfG meint, dass das OLG Bedeutung und Tragweite der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) grundlegend verkannt hat. Es hätte sich vielmehr bei der Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Urheberrecht mit dem künstlerischen Anliegen Müllers auseinandersetzen müssen. Dies verlangt, die innere Verbindung der zitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden über die bloße Beleg(Zitat-)Funktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen. Aus der Veröffentlichung der Kunst tritt diese ein in den gesellschaftlichen Raum, so dass BVerfG, und wird geistiges und kulturelles Allgemeingut. Diese gesellschaftliche Einbindung der Kunst ist damit gleichzeitig Wirkungsvoraussetzung für sie und Ursache dafür, dass die Künstler in gewissem Maße Eingriffe in ihre Urheberrechte durch andere Künstler als Teil der sich mit dem Kunstwerk auseinander setzenden Gesellschaft hinzunehmen haben. Dann haben die Verwertungsinteressen hinter den Nutzungsinteressen für eine künstlerische Auseinandersetzung (und nur die ist gemeint!) zurückzutreten. Das gilt jedoch auch nur, so das BVerfG ausdrücklich, wenn eine Gefahr merklicher wirtschaftlicher Nachteile für den Urheberrechtsinhaber (hier waren es die Erben des B. Brecht) nicht zu befürchten ist. Die Entscheidung betrifft ein Schriftwerk, ein Theaterstück. Auf Photographien ist sie nur eingeschränkt zu übertragen, weil § 51 UrhG ausdrücklich von selbständigen Sprachwerken und Musikwerken spricht. Allerdings verbleibt noch die Möglichkeit des § 51 Nr. 1, wonach die Übernahme in ein wissenschaftliches Werk für alle urheberrechtlich geschützten Werke möglich ist. § 51 UrhG: Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden. Der gesamte Wortlaut der Entscheidung kann auf der Homepage des BVerfG http://www.bverfg.de/ abgerufen werden.